Algemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich - Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen und alle mit Addax Motors (nachfolgend "Addax") geschlossenen Verträge. Sie bilden ein Ganzes mit allen anderen schriftlichen Bestimmungen gleich welchen Vertrags und ergänzen diese immer, ohne jemals einen Vertrag zu verdrängen, der einzeln ausgearbeitet wurde. Der Abschluss eines Vertrags mit Addax setzt die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Verzicht auf die eigenen Einkaufsbedingungen des Käufers voraus. Die Nichtanwendung einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen durch Addax gilt niemals als Verzicht von Addax auf das Recht zur Durchsetzung einer der anderen Bestimmungen. Die Tatsache, dass Addax auf verspätete oder anderweitig ungültige Beanstandungen über gelieferte Waren oder ausgestellte Rechnungen reagiert, gilt jederzeit als unverbindlicher Versuch, Informationen über das angebliche Problem zu erhalten oder eine kommerzielle Lösung zu finden, unterliegt allen ihren Rechten und führt niemals zu einem Widerruf des Rechts von Addax, sich auf die Verspätung oder Ungültigkeit der Beschwerde zu berufen. Die Aufhebung einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ein Gericht berührt niemals die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen.
2. Bestellungen - Lieferung - Preise - Zahlungsbedingungen - 2.1 Angebote, Spezifikationen, Preise oder sonstige Angebote von Addax, ihren Vertretern oder Händlern, einschließlich etwaiger Bestellungen des Käufers, werden für Addax erst bindend, wenn sie diese ausdrücklich schriftlich angenommen hat, indem sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung zugesandt hat.
2.2 Ohne ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung in diesem Sinne kann aus aufeinanderfolgenden Lieferungen niemals gefolgert werden, dass dem Käufer das ausschließliche Recht zum Vertrieb von Addax-Produkten eingeräumt wurde oder dass der Käufer zum Addax-Vertreter, -Händler, -Konzessionär usw. ernannt wurde oder dass dem Käufer ein Recht am geistigen Eigentum oder am Geschäftskonzept von Addax, gleich welcher Art, eingeräumt wurde. Durch jeden Neukauf verzichtet der Käufer stets auf ein solches Recht, das aus früheren Lieferungen ohne ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung entstanden sein könnte.
2.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise in EUR, ab Addax-Werkstatt oder -Lager und ohne Mehrwertsteuer und/oder sonstige Steuern, Abgaben oder Gebühren. Liefer-/Ausführungszeiten sind für Addax niemals verbindlich und dienen nur als Richtwert. Lieferverzögerungen können niemals zu Entschädigungen führen. Addax ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen..
2.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und in Fällen, in denen die Rechnung kein Fälligkeitsdatum angibt, sind alle Rechnungen von Addax durch Banküberweisung auf das auf der Vorderseite einer Rechnung angegebene Konto zu begleichen, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
2.5 Jede Rechnung, die bis zum Fälligkeitsdatum nicht vollständig beglichen ist, führt automatisch und ohne vorherige Mahnung zu Verzugszinsen in Höhe des belgischen gesetzlichen Handelszinssatzes, mit einem Mindestzinssatz von 10 % pro Jahr, bis zum Datum der vollständigen und letzten Zahlung sowie zu einem pauschalen Schadensersatz für Verwaltungskosten in Höhe von 10 % des ausstehenden Betrags, mit einem Mindestbetrag von 125 EUR.
2.6 Im Falle eines vollständigen oder teilweisen Verzugs des Käufers zum Fälligkeitsdatum der Verbindlichkeit oder im Fall der Liquidation, des Konkurses, der Insolvenz, der Zahlungseinstellung oder Pfändung aufseiten des Käufers sind alle an Addax ausstehenden Beträge, einschließlich der Beträge, für die besondere Zahlungsbedingungen gewährt wurden, automatisch und ohne Vorankündigung mit sofortiger Wirkung fällig und ist Addax berechtigt, einseitig zu entscheiden, dass alle aktuellen Bestellungen im Voraus zu begleichen sind oder dass die laufenden Bestellungen storniert werden, ungeachtet der in der Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen und ohne dass Addax in irgendeiner Weise eine Vertragsverletzung zugeschrieben werden kann. Darüber hinaus steht es Addax in solchen Fällen frei, alle gegenseitigen Ansprüche aufzurechnen, sodass nur der Nettosaldo zu zahlen ist. Werden Teilzahlungen geleistet, so werden die Beträge zunächst mit allen Addax zustehenden Zinsen, Schadensersatzleistungen und sonstigen fälligen Kosten verrechnet, bevor sie auf eine der anderen Forderungen angerechnet werden.
2.7 Unter Androhung der Unzulässigkeit sind rechnungsbezogene Reklamationen innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Rechnung per Einschreiben einzureichen, wenn der Käufer nachweisen kann, dass die betreffende Rechnung nach den vorgenannten 8 Werktagen eingegangen ist. Unter Androhung der Unzulässigkeit muss die Beschwerde die Rechnung, auf die sich die Beschwerde bezieht, einschließlich des beanstandeten Betrags, spezifizieren und eine detaillierte Beschreibung der Gründe für die Beschwerde enthalten sowie mit allen verfügbaren Nachweisen versehen sein. In Ermangelung eines solchen Widerspruchs gelten die Rechnungen als endgültig angenommen, so dass der Käufer vorbehaltlos verpflichtet ist, die Rechnung bis zum auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu begleichen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die betreffenden Beträge eingegangen sind. Im Streitfall ist zumindest der unbestrittene Teil der Rechnung in jedem Fall unverzüglich zu begleichen. Rechnungsbezogene Reklamationen sind unzulässig, wenn sich die Reklamation nicht auf eine tatsächliche Rechnungsstellung bezieht, sondern auf einen sichtbaren oder versteckten Mangel an der gelieferten Ware, der nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums nach Erhalt der Ware gemeldet wurde.
3. Gefahrenübergang - Eigentumsvorbehalt - 3.1 Verkaufte Waren werden immer auf Gefahr des Käufers befördert, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Addax-Werkstätten oder das Addax-Lager verlassen, auch in Fällen, in denen Addax als Verkäufer den Transport organisiert und/oder die Kosten dafür übernimmt. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, haftet Addax nicht für Schäden oder Verluste, die während des Transports entstehen.
3.2 Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs bleibt die verkaufte Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen (in Bezug auf die betreffende Ware und alle anderen nicht bezahlten Waren, einschließlich Zinsen, Kosten und Entschädigungen) durch den Käufer Eigentum von Addax. Die Gefahr geht jedoch sofort auf den Käufer über. Im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit und sofern der Käufer nicht mit einer seiner Verpflichtungen in Verzug geraten ist, ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder zu veräußern. Jegliche Forderungen, die sich aus der Verarbeitung oder dem Verkauf von Vorbehaltsware des Käufers gegenüber Dritten ergeben oder damit zusammenhängen, werden hiermit an Addax abgetreten. Unbeschadet des Rechts von Addax, diese Forderungen selbst einzuziehen, ist der Käufer berechtigt, alle an Addax abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber Addax nicht nach, ist Addax berechtigt, die an sie abgetretenen Forderungen einzuziehen. Auf Antrag von Addax hat der Käufer unverzüglich die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu unterlassen, den betreffenden Dritten mitzuteilen, dass die Forderungen an Addax abgetreten wurden, und Addax unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Addax zur Ausübung ihrer Rechte benötigt. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht durch Verpfändung, Hypothek oder sonstige Rechte belasten. Der Käufer hat diese Waren in einwandfreiem Zustand, getrennt von anderen Waren und eindeutig als Eigentum von Addax erkennbar zu lagern. Jedes Versäumnis des Käufers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Addax berechtigt Addax zur Rücknahme der Ware und zur freien Verfügung darüber. Der Käufer räumt Addax, ihren Mitarbeitern und Vertretern unwiderruflich das Recht ein, das Gelände und die Gebäude des Käufers während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, um die Waren zu prüfen und/oder zurückzunehmen. In Fällen, in denen sich der Eigentumsvorbehalt in einer bestimmten Rechtsprechung als ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen sollte, steht Addax das umfangreichste Sicherungsrecht zu, das nach der örtlichen Gesetzgebung zulässig ist.
4. Haftung und Gewährleistung - 4.1 Der Käufer ist verpflichtet, die verkaufte Ware unverzüglich und gründlich zu prüfen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt für Neufahrzeuge eine 2-jährige Garantie und für Neuteile eine Garantie von 12 Monaten. Die Garantie gilt nur für Waren; Service und Reparaturen sind von der Garantie ausgeschlossen. Beanstandungen wegen sichtbarer Mängel, Nichtübereinstimmungen und Defizite (wobei als sichtbar alles gilt, was von einer sachkundigen Person mit einschlägigen Fachkenntnissen festgestellt werden kann) sind per Einschreiben und zwar innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware zu melden. Bei Streitigkeiten über den Zeitpunkt des Wareneingangs obliegt dem Käufer der Nachweis der rechtzeitigen Mitteilung. Bei versteckten Mängeln beginnt die gleiche Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der versteckte Mangel durch einen gewissenhaften Fachmann entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen. Die Nichteinhaltung dieser Formalitäten und Fristen hat die unwiderrufliche Annahme der Ware und die Unzulässigkeit jeglicher späterer Reklamationen zur Folge. Unter Androhung der Unzulässigkeit sind in dem Beschwerdeschreiben die Produktreferenzen, das Datum und die Nummer der Auftragsbestätigung oder Rechnung anzugeben und muss dieses eine detaillierte Beschreibung der Reklamation enthalten und mit allen verfügbaren Nachweisen versehen sein. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Addax ist es dem Käufer nicht gestattet, die beanstandete Ware zu verändern, zu reparieren, zu vernichten oder zurückzugeben.
4.2 Die Haftung von Addax beschränkt sich in allen Fällen auf die Erstattung der Kosten oder den Ersatz der betreffenden Ware, je nach Ermessen von Addax, und zwar unter Ausschluss ihrer Haftung für sonstige Schäden oder Verluste (wie z.B. Folgeschäden, Umsatzverluste, Produktionsausfälle usw.). Dies gilt für jede Form der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung, wie z.B. Produkthaftung, schwerwiegende unbeabsichtigte Fehler, vorsätzliches Fehlverhalten ihrer Angestellten oder Händler usw. Darüber hinaus hat der Käufer Addax gegen/für jegliche Haftung gegenüber seinen Kunden oder anderen Dritten, die Waren über den Käufer bezogen haben, in Fällen zu schützen und zu entschädigen, in denen der Käufer die Ware selbst akzeptiert hat (z.B. indem er sich nicht rechtzeitig über (sichtbare oder versteckte) Mängel beschwert).
4.3 Die verkauften Waren sind gemäß den Gebrauchsanweisungen mit der gebotenen Sorgfalt und ausschließlich für ihren Bestimmungszweck zu lagern, zu warten und zu verwenden. Bei Unklarheiten darüber, wie die Ware zu lagern, zu warten oder zu verwenden ist, hat sich der Käufer vor der Verwendung oder dem Weiterverkauf der Ware an Addax zu wenden. Addax haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Ware nicht gemäß den Gebrauchsanweisungen oder im Einklang mit ihrem bestimmungsgemäßen Zweck gelagert oder verwendet wurde, und der Käufer schützt und entschädigt Addax hiermit gegen/für alle Haftungsansprüche aus der fehlerhaften Lagerung oder Verwendung der Ware durch seine eigenen Kunden oder andere Dritte, die die Ware vom Käufer erhalten haben.
4.4 In Fällen, in denen der Käufer seine Verpflichtungen ernsthaft verletzt (z.B. die Stornierung von angenommenen Aufträgen, die Nichtzahlung, die Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von Addax oder des geschäftlichen Ansehens von Addax usw.), ist Addax berechtigt, ohne vorherige Aufforderung oder gerichtliche Intervention, alle anderen Vereinbarungen zwischen Addax und dem Käufer wegen Verschuldens des Käufers für aufgelöst zu erklären, und der Käufer ist verpflichtet, Addax für alle erlittenen Verluste, jedoch mindestens für 25 % des Vertragspreises, zu entschädigen, unbeschadet des Rechts von Addax, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden größer war, und dementsprechend einen höheren Schadensersatz zu fordern.
5. Höhere Gewalt - Die Addax obliegenden Verpflichtungen werden automatisch ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn sie ihre Verpflichtungen (vorübergehend) ganz oder teilweise nicht erfüllen kann oder nur unter verhältnismäßig hohem Aufwand, und zwar aufgrund von Umständen, die sich ihrer Kontrolle entzogen haben, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar waren oder nicht, und unabhängig davon, ob diese bei Addax, ihren (Unter-)Auftragnehmern oder ihren Lieferanten eingetreten sind. Zu solchen Ereignissen, die der Käufer hiermit als Ereignisse höherer Gewalt auf Seiten von Addax anerkennt, gehören zumindest, ohne darauf beschränkt zu sein, Produktions- oder Lieferprobleme, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Blockaden, Boykottmaßnahmen, Diebstahl, Maschinenausfall, Rohstoff- oder Transportmittelknappheit, Verzögerungen oder Fehler bei Lieferanten oder (Unter-)Auftragnehmern, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder von Behörden verhängte Maßnahmen, Feuer, Überschwemmungen, außergewöhnliche/schlechte Wetterbedingungen, Konkurs oder Insolvenz usw. In allen Situationen, in denen die Aussetzung länger als 6 Wochen andauert, kann sich Addax auf das Recht berufen, ganz oder teilweise von seinen Verpflichtungen befreit zu werden, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom gesamten Vertrag hat.
6. Datenschutz - Addax legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre des Käufers. Weitere Informationen darüber, wie Addax personenbezogene Daten verarbeitet, finden Sie in der Datenschutzerklärung von Addax unter: https://www.addaxmotors.com/de/datenschutz
7. Zuständiges Gericht und Rechtswahl - Für alle Streitigkeiten mit Addax ist ausschließlich das Gericht von Gent, Abteilung Kortrijk, zuständig und findet ausschließlich das belgische Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und des Übereinkommens über die Verjährungsfrist im internationalen Warenkauf, Anwendung.